VPI Saarland

Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser

Jedes Gebäude wird nach individuellen Vorstellungen des Bauherrn hergestellt und ist somit ein Unikat! Umso wichtiger ist es, Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung rechtzeitig zu erkennen, um daraus folgenden Bauschäden vorzubeugen. Neben nicht absehbaren Folgekosten erspart die bautechnische Prüfung auch mögliche Rechtsstreitigkeiten.

Durch den wachsenden Kostendruck auf die Baufirmen wird die unabhängige Prüfung der Bauausführung durch den Prüfingenieur für Bautechnik mehr und mehr zu einem wichtigen Sicherheitsbaustein.

Die unabhängige Prüfung ist im Interesse aller am Bau Beteiligten zur Sicherheit von Bauwerken und zur Erhaltung ihrer Qualität im Sinne des Verbraucherschutzes unentbehrlich.

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Der Bauherr trägt die Verantwortung für das Bauvorhaben. Der Bauherr ist einem erhöhten Fehler (Schadens-) Risiko ausgesetzt. Unabhängige Prüfungen durch Prüfingenieure nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ können Fehler in Planung und Ausführung rechtzeitig aufdecken und sorgen für sichere und qualitativ hochwertige Bauwerke.

Die Mehrzahl der Fehler resultieren aus menschlichen Fehlern oder falsch beurteilten Randbedingungen. Umso wichtiger ist es, Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung rechtzeitig zu erkennen, um die daraus folgenden Schäden vorbeugend zu verhindern.

Auch wirtschaftliche Zwänge während der Planungsphase (schlechte oder fehlende Planungsunterlagen) und der Kostendruck auf der Baustelle (unzureichende Koordination der Schnittstellen (Subunternehmer), fehlendes Fachpersonal, etc.) sind Risikofaktoren. Die bautechnische Prüfung (Standsicherheit und Brandschutz) im Saarland ist für viele Bauvorhaben gesetzlich vorgeschrieben.

Bautechnische Prüfung

Jedes Gebäude wird nach individuellen Vorstellungen des Bauherrn hergestellt und ist somit ein Unikat. Im Gegensatz zu Serienprodukten und Konsumgütern ist eine nachträgliche Korrektur nicht möglich. Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung lassen sich durch die bautechnische Prüfung rechtzeitig erkennen und damit verbundene Sicherheitsrisiken und mögliche erhebliche Folgekosten vermeiden. Zudem bleiben dem Bauherrn viel Ärger und Rechtsstreitigkeiten erspart.

Bautechnische Prüfung

Dem Bauherrn obliegt die Verantwortung für das Bauvorhaben. Für den Fall, dass der Bauherr nicht fachkundig ist, ist er verpflichtet, geeignete Beteiligte (z.B. Fachplaner) zu bestellen. Dem Bauherrn/Eigentümer obliegt zudem nach Fertigstellung des Bauvorhabens nach § 823 BGB die Verkehrssicherungspflicht, wonach Stand- und Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet sein müssen.

Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Berlin bilden für den Bereich des Hochbaus die Landesbauordnungen, Prüfverordnungen und Verfahrensverordnungen. Auf Grundlage der Bauordnung gilt der Grundsatz, dass für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt. Ausgehend von einer Klassifizierung nach Gebäudeklassen und der Lage und Ausführung des Bauwerks ergeben sich Anforderungen an die Genehmigungsverfahren und damit auch an die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise (Standsicherheit und Brandschutz) sowie an die Prüfung dieser Nachweise. Die Prüfpflicht regelt die Landesbauordnung.

Rechtsgrundlagen

Die Landesbauordnung gibt in §67 (4) vor, welche Bauvorhaben geprüft werden müssen. Grundlage für die Prüfung sind die Zuordnung der Bauvorhaben in die Gebäudeklassen und ggf. weitere Einordnungen. Die Einstufung richtet sich nach Höhe, Fläche und Nutzung. Die formale Beurteilung folgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Es gilt weiterhin der Kriterienkatalog nach §8 BauVorlVO:

  1. Die Baugrundverhältnisse sind nicht eindeutig und erlauben keine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054 oder die Gründung erfolgt auf setzungsempfindlichem Baugrund (i. d. R. stark bindige Böden).
  2. Bei erddruckbelasteten Bauwerken beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche über 4 m oder Wasserdruck muss rechnerisch berücksichtigt werden.
  3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind erforderlich.
  4. Tragende und aussteifende Bauteile gehen nicht bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist erforderlich.
  5. Die Geschossdecken sind nicht linienförmig gelagert oder können nicht für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m²) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten planmäßig Einzellasten.
  6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können nicht mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden oder räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind erforderlich.
  7. Es sind außergewöhnliche Beanspruchungen, wie z. B. dynamische Einwirkungen, vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch verfolgt werden.
  8. Es werden besondere Bauarten, wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau oder geschweißte Aluminiumkonstruktionen, angewendet.
  9. Es handelt sich um eine sonstige bauliche Anlage mit einer Höhe von mehr als 10 m.
  10. Es handelt sich um einen Sonderbau oder um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5.
  11. Die Höhe der Behälter misst im Lichten mehr als 3,00 m, der Durchmesser mehr als 5,00 m. Die Oberfläche der Erdanschüttung liegt nicht rundum auf gleicher Höhe oder die Verkehrslast auf dem Deckel kann nicht allein mit einer Flächenlast von 5,00 kN/m² rechnerisch berücksichtigt werden. Das Füllgut besteht aus wassergefährdenden Stoffen, wie z. B. Jauche.
  12. Bei Brücken beträgt die Spannweite mehr als 3,00 m, die Höhe der Überbauoberseite liegt mehr als 2,00 m über dem Gelände oder die Nutzung kann nicht allein mit einer Flächenlast von 5,00 kN/m² rechnerisch berücksichtigt werden.
  13. Bei Stützwänden liegt ein Geländeversprung größer als 2,00 m vor oder beiderseits der Wand - in einem Abstand gleich dem Geländeversprung - verläuft die Geländeoberfläche nicht horizontal.
  14. Die Stehebene von Tribünen ist nicht horizontal oder liegt an einer Stelle mehr als 1,00 m über der Aufstandsfläche.
Rechtsgrundlagen

Die bautechnische Prüfung umfasst Neubauten, Umbauten, Nutzungsänderungen und Abbrüche unter Berücksichtigung der Standsicherheit des gesamten Tragwerkes, einzelner Komponenten, angrenzender Gebäude und der Einhaltung der Tragfähigkeit des Untergrundes, gleichermaßen.

Die bautechnische Prüfung der Standsicherheit umfasst die Prüfung der von einem Planer erstellten bautechnischen Nachweise und Zeichnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die Bauüberwachung hinsichtlich der geprüften Nachweise durch einen unabhängig tätigen „Berufskollegen“ – den Prüfingenieur. Die Bauüberwachung wird stichprobenartig durchgeführt und ersetzt nicht die in der Regel weitaus umfangreichere Objektüberwachung durch den Tragwerksplaner. Die Entscheidung über Umfang und Intensität der Bauüberwachung liegt im alleinigen Ermessen des Prüfingenieurs.

Aufgaben des Prüfingenieurs

Der Prüfingenieur für Brandschutz prüft entsprechend Landesbauordnung an Stelle der Bauaufsichtsbehörden unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises. Er überwacht zudem die Bauausführung entsprechend der geprüften Nachweise.

 

Prüfingenieure sind fachlich hochqualifizierte Bauingenieure, die durch die Obersten Bauaufsicht des Saarlands, dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport anerkannt und zugelassen werden. In einem umfangreichen Anerkennungsverfahren müssen die erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse nachgewiesen werden. Prüfingenieure decken die wesentlichen Aufgabenbereiche eines Bauingenieurs ab. Zum einen übernehmen sie als Planer die Aufgaben eines freiberuflichen beratenden Ingenieurs, wie das Erstellen bautechnischer Nachweise und zum anderen übernehmen sie als fachlich und wirtschaftlich unabhängige Person im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde bzw. des Bauherrn die bautechnische Prüfung.

Qualifikation und Anerkennung

Die bautechnische Prüfung umfasst neben der Prüfung der bautechnischen Nachweise und Zeichnungen (Standsicherheit und Brandschutz) auch die Bauüberwachung hinsichtlich der geprüften Nachweise.

Diese wird stichprobenartig durchgeführt und ersetzt nicht die in der Regel weitaus umfangreichere Objektüberwachung durch den Tragwerksplaner. Die Entscheidung über Umfang und Intensität der Bauüberwachung liegt im alleinigen Ermessen des Prüfingenieurs.

Im Genehmigungsverfahren wird der Prüfingenieur entweder durch die jeweilige zuständige (untere) Bauaufsichtsbehörde oder durch den Bauherrn beauftragt.

Die Entscheidung über die Auswahl des Prüfingenieurs trifft je nach Bundesland und Genehmigungsverfahren die beauftragende untere Baurechtsbehörde oder der Bauherr. Dabei erfolgt die Auswahl unter Berücksichtigung der Aspekte der fachlichen Qualifikation (Fachrichtung). Die Beauftragung von Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde ist weder die Vergabe eines Bauauftrags noch eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags, sondern hoheitliches Tätigwerden. Für die erbrachten Leistungen erheben sie Gebühren gemäß der Gebührenverordnungen. Ein Konkurrenzverhalten der Prüfingenieure auf preislicher Ebene wird somit ausgeschlossen.

Der Prüfingenieur prüft wesentliche Teilbereiche des Bauwerks im hoheitlichen Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Diese Prüfung geschieht im Interesse des Bauherrn und ist verbunden mit vielen materiellen und immateriellen Vorteilen.
Die Gebühren für die bautechnische Prüfung sind gering und betragen in der Regel ca. 1-2 % der Gesamtkosten des Bauvorhabens. Studien haben gezeigt, dass ein Euro für die präventive bautechnische Prüfung 5-7 Euro für die Behebung von Bauschäden einspart.

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Abrechnung der Prüfleistungen

Grundlage für die Abrechnung der bautechnischen Prüfung ist die Baugebührenordnung.

Abrechnung der Prüfleistungen